Satzung des HWGHV Zierenberg 1887 e.V. 


Entwurf der durch die Mitgliederversammlung am 7.3.2020 beschlossene Vereinssatzung, die nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft tritt (das Amtsgericht hat die Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wegen eines Formmangels bei der Tagesordnung der letzten Mitgliederversammlung abgelehnt).


 

Satzung

 

 

 

des Hessisch-Waldeckischen Gebirgs- und Heimatvereins, Zweigverein Zierenberg. Beschlossen in der Wiedergründungsversammlung am

8. Oktober 1949 in Zierenberg;  im März 1957, April 1977, März 2004 und am 7. März 2020 geändert. 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

 

Der Verein führt den Namen „Hessisch-Waldeckischer Gebirgs- und Heimatverein, Zweigverein Zierenberg“. Er ist dem Hessisch-Waldeckischen Gebirgs- und Heimatverein (Gesamtverein) e.V. Kassel angeschlossen. Der Sitz des Vereins ist Zierenberg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.   

 

 

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins 

 

In Fortführung der Tradition des am 20. April 1887 gegründeten „Verschönerungsverein Zierenberg“, der sich schon früh  - etwa 1895 – dem Niederhessischen Touristenverein, dem späteren Hessisch-Waldeckischen Gebirgsverein, anschloss und seit 1954 den Namen „Hessisch-Waldeckischer Gebirgs- und Heimatverein führt, fördert der Verein das Wandern und die Liebe zur Heimat.

Dazu dienen folgende Maßnahmen:

 

             a)    Gemeinsame Wanderungen, Fahrten und andere Veranstaltungen. 
             b)    Anlegen und Markierungen von Wanderwegen, aufstellen von Ruhebänken, Einrichtung von Schutzhütten und Aussichtspunkten oder
                  –türmen sowie deren Unterhaltung. 
             c)    Schutz der heimischen Landschaft und der Umwelt sowie die Natur- und Kulturdenkmäler. 
             d)    Pflege der heimischen Sitten und Bräuche. 

 

Ferner will der Verein in Fragen der Verschönerung oder Veränderung des Stadtbildes und der Gemarkung mitwirken.   

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins 

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember1953. 

2.    Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und  in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

3.    Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4.    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, an die Stadt Zierenberg. Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in unserem derzeitigen Vereinsbereich zu verwenden.  

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

 

1.    Mitglied kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitz und die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins anerkennt und fördern will. 

2.    Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Vorstand und nach dessen Prüfung und Beschluss. 

3.    Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Kalenderjahres oder in besonderen Fällen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein besonderer Fall liegt vor, beim Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder bei anhaltend vereinsschädigendem Verhalten. 

4.    Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der am Anfang des Kalenderjahres erhoben wird und jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt werden muss. 

5.    Die Mitglieder können für persönliche Schadensfälle, die ihnen bei Veranstaltungen des Vereins entstehen, diesen nicht dafür haftbar machen. 

 

 

 

§ 5 Organe des Vereins 

 

      1.    Mitgliederversammlung: 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird als Jahreshauptversammlung im 1.Quartal eines Jahres vom Vorstand einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 25% aller Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung in folgenden Fällen: 

a)    Wahl der Vorstandsmitglieder. 

b)    Ausschluss von Mitgliedern und Abberufung von Vorstandsmitgliedern. 

c)    Beitragsfestsetzung. 

d)    Genehmigung der Jahresrechnung, Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes. 

e)    Satzungsänderung.

 

Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde; zu den Punkten a - d mit einfacher Mehrheit, zu dem Punkt e mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden geschäftsfähigen Mitglieder. 

 

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte beinhalten: 

                   1.    Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer 

             2.    Aussprache über die Berichte

             3.  Entlastung des Vorstandes

             4.  Wahl des Vorstandes (soweit erforderlich)

             5.  Vorlage eines Veranstaltungsplanes für das laufende Kalenderjahr

             6.  Verschiedenes 

 

Ordnungsgemäß einberufen ist jede Mitgliederversammlung, wenn sie zwei Wochen vorher im „Zierenberger Stadtanzeiger“, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Zierenberg, bekanntgegeben wurde. Über den Ablauf der Versammlung und der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Schriftführer und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll kann auf Wunsch zu Beginn der nächsten Jahreshauptversammlung vorgelesen werden. 

 

      2.    Vorstand: 

Der Vorstand setzt sich zusammen:

 

a)    Geschäftsführender Vorstand 

Vorsitzende(r) 

Stellv. Vorsitzende(r) 

Schriftführer(in) 

Kassenführer(in)

 

b)    Beirat 

Wanderwart(in) 

Wegewart(in) 

Medienwart(in) 

Beisitzer(innen)  

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand hat im Rahmen der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu arbeiten.

Die Amtszeit des von Vorstandsmitgliedern endet:

 

              1.    Nach Ablauf der Wahlperiode

              2.    Durch Aufgabe der Mitgliedschaft 

              3.    Durch Niederlegung des Amtes 

              4.    Durch Vertrauensentzug der Mitgliederversammlung 

 

Die Haftung der Mitglieder aus Handlungen der Vereinsorgane beschränkt sich auf das Vereinsvermögen; insoweit ist die Vertretungsmacht der Organe beschränkt.  

 

 

§ 6 Kassenprüfung 

 

Die jährliche Kassenprüfung obliegt zwei Kassenprüfern. Sie sind in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre zu wählen. Nach Ablauf der Wahlperiode ist eine einmalige Wiederwahl zulässig.

 

 

 

§ 7 Vereinszeitschrift 

 

Vereinszeitschrift ist der „Hessische Gebirgsbote“, der allen Mitgliedern im Pflichtbezug geliefert wird. Der Bezugspreis ist im Mitgliederbeitrag enthalten.

 

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

 

 

 

§ 9 Inkrafttreten 

 

Diese geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 6. März 2004 wird am selben Tage ungültig. 

 

Zierenberg, im März 2020 

 

Der geschäftsführende Vorstand:

 

  gez. Lothar Folchmann 

                          gez. Angelika Heckmann 

                          gez. Wolfram Bauch